Stiftungszweck und -ziele

Die Stiftung African Children Help Gerd Hagmaier hat sich als Ziel gesetzt, die Bildung von Kindern in Afrika zu unterstützen. Dies kann durch die Unterstützung von öffentlichen oder privaten Einrichtungen geschehen oder aber durch die Unterstützung von Schülern in Form von Patenschaften, um die Beschaffung von Schulkleidung, Schulmitteln oder ähnlichem sicherzustellen.
Eine Unterstützung von Schulen in Deutschland ist auch möglich, jedoch ist dies nicht der Hauptzweck.

Einrichtungen, die unterstützt werden sollen, müssen im Vorfeld durch den Stifter oder einen Vertrauten besucht werden und die folgenden Kriterien erfüllen:

  • die Einrichtung besteht seit mindestens 5 Jahren
  • die Einrichtung wird von einer regionalen Person geleitet
  • die Satzung der Einrichtung hat als Vereinszweck die Bildung von Kindern
  • die Einrichtung hat einen Förderverein mit Sitz in Deutschland, Schweiz oder Österreich

Diese Ziele sollen durch die folgenden Maßnahmen erreicht werden:

  • Spendenaktionen - Benefizveranstaltungen, Spendenlaufaktionen
  • Vorträge bei Vereinen oder Verbänden über Einrichtungen vor Ort
  • Einrichtung und Vermittlung von Social Sabbaticalplätzen für Firmen

Details zur Stiftung

Die Stiftung African Children Help Gerd Hagmaier ist eine gemeinnützige Treuhandstiftung, die als Unterstiftung der Stiftergemeinschaft der Volksbank Kraichgau geführt wird.
Die Stiftung wird aktuell alleinig durch den Stiftungsvorstand und Stifter selbst vertreten.

Stiftungssatzung

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die ideelle und finanzielle Förderung und Unterstützung der Schul- und Ausbildung von Kindern im nationalen und internationalen Umfeld, insbesondere die Errichtung von Klassenzimmern oder Schulgebäuden, die Bereitstellung von Schulmitteln, wie Bücher, PC’s, Schreibutensilien, die Übernahme von Kosten für die Bereitstellung von Lehrern, die Übernahme von Kosten für die Durchführung von Kursen und die Vergabe von Stipendien und die Unterstützung von Schülern in Afrika (§ 52 Abs. 2 AO).